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Di, 10:50 Uhr
02.03.2010

Verbrennzeiten von pflanzlichen Abfällen

Die Stadt Sondershausen hat festgelegt, wie in diesem Frühjahr pflanzlicher Abfall verbrannt werden darf. Hier die Einzelheiten dazu...

Mit der Änderung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 28.10.2009 dürfen Pflanzenabfälle sowie trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt nur noch im Außenbereich verbrannt werden.
Aus diesem Grunde weist die Stadt Sondershausen darauf hin, dass sich Bürger, die pflanzliche Abfälle verbrennen wollen, bei der Stadtverwaltung Sondershausen, Fachbereich 2 (Bau & Ordnung) unter der Telefonnummer 03632/622191 darüber informieren können, ob der beabsichtigte Brandplatz im Innen- oder Außenbereich (außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile) befindet.

Für den Kyffhäuserkreis wurde die Verbrennzeit von Freitag, dem 19.03.2010 bis zum Donnerstag, dem 01.04.2010 festgelegt.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen allerdings verboten.

Anforderungen an die Verbrennung:

1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.
3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
  • · 1,5 km zu Flugplätzen
  • · 50 m zu öffentlichen Straßen
  • · 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • · 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
  • · 100 in zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarmstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
  • · 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
  • ·5 m zur Grundstücksgrenze

4. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Die Verbrennung von unbelastetem Strauch- und Astabfällen ist nicht für Firmen, Vereine und Einrichtungen gestattet.
Autor: khh

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