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Mi, 11:54 Uhr
16.02.2011

Urteil ist rechtskräftig

Am 8. Juli vergangenen Jahres erklärte der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena eine weitere Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG, die insbesondere in den Tarifen „maxivat“ und „duravat“ Verwendung fand, für unwirksam...


Eine Revision beim Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil wurde durch das OLG nicht zugelassen. Dagegen hatte die E.ON Thüringer Energie AG eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Diese wurde am 01.02.2011 durch den 8. Senat des BGH durch Beschluss (Az.: VIII ZR 181/10) zurückgewiesen. Damit ist nun rechtskräftig festgestellt, dass die seit 2007 von der E.ON Thüringer Energie AG verwendete Preisänderungsklausel ebenfalls rechtswidrig und unwirksam ist.

Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage. Verbraucher müssen diese nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen nicht bezahlen. Mit dem Urteil haben all diejenigen Verbraucher Rechtssicherheit erlangt, die in der Vergangenheit die Preiserhöhungen der E.ON Thüringer Energie AG nicht akzeptiert und nicht bezahlt haben.

Verbraucher, die bislang ihre Zahlungen nicht gekürzt hatten, können diese nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen von der E.ON Thüringer Energie AG zurückfordern. Allerdings sind dabei Verjährungsfristen zu beachten. In der Regel werden Betroffene um ein Klageverfahren nicht herumkommen.

Wer Fragen dazu hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.
Autor: psg

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