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Do, 12:47 Uhr
28.04.2011

Richter Kropp: Nicht zahlen wollen...

Die Zahlung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau oder ein Kind können sich im Laufe der Zeit auf hohe Summen belaufen. Da ist es nur nachvollziehbar, dass manche Männer nach anderen Lösungen suchen, weiß Amtsrichter Christian Kropp zu berichten...


So versuchte ein Vater seine Unterhaltszahlung zu mindern, in dem er sein Einkommen schmälerte. Er hatte neu geheiratet und eine schlechtere Lohnsteuerklasse gewählt. Die neue Ehefrau erhielt die besser Lohnsteuerklasse. Vor Gericht half ihm das wenig, da der Richter diesen Trick durchschaute und den Vater so stellte, wie wenn er die bessere Lohnsteuerklasse hätte.

Ein weiterer Trick ist es, zahlreiche Abzugsposten, von Fahrtkosten bis Versicherung, vom Nettoeinkommen abzuziehen. Aber auch setzen die Thüringer Familiengerichte den Vätern Grenzen. „Nicht alles, was an Ausgaben da ist, kann unterhaltsrechtlich abgezogen werden“ so Familienrichter Christian Kropp vom Sondershäuser Amtsgericht.

Ein Vater stellte jetzt den Richter aber auf eine harte Geduldsprobe. Er zog in einem Sommermonat 2010 131 Euro vom laufenden Unterhalt für seine Tochter ab. Begründung: Diese sei in dieser Zeit nicht bei ihrer Mutter gewesen, die dadurch Essenskosten gespart habe. Die Mutter ließ daraufhin den Lohn des Vaters pfänden, wogegen er die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung beantragte.

Vergeblich! Denn das Sondershäuser Familiengericht konnte seiner Argumentation nicht folgen. „Über die Verwendung des Unterhalts bestimmt in diesem Fall die Mutter“, so Familienrichter Kropp. Wenn in einem Monat weniger Essenskosten anfielen, könnte das Geld für andere Anschaffungen auch gespart werden. Erst in extremen Fällen, wie etwa der Drogensucht einer Mutter, könne der Vater die Zahlung von Unterhalt einstellen. Dies sei dann aber auch eher ein Fall für die Entziehung der elterlichen Sorge.

Peinlich in dem Fall des Amtsgerichts Sondershausen war, dass ein westdeutsches Jugendamt dem Vater zur Kürzung des Unterhalts geraten hatte. Gegenüber seinem Rechtsanwalt wollte man die Grundlage für eine solche Praxis aber nicht benennen.

Vor Gericht verpflichtete sich dann der Vater, den Unterhalt weiterhin zu zahlen. Die Mutter wird den Pfändungsbeschluss ruhend stellen.
Autor: nnz

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Kommentare
Wolfi65
29.04.2011, 08:07 Uhr
Lohnpfändung
Man sollte als Unterhaltsbezieher sehr vorsichtig in Hinblick mit einer Lohnpfändung sein. Viele Arbeitgeber lassen sich so etwas nicht gefallen und dann ist die Kündigung wegen Verletzung des Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schnell im Briefkasten. Dann gibt es nur noch ein Jahr Arbeitslosengeld und nichts mehr zu pfänden.

Ob das dann im Sinne des Gesetzgebers ist bleibt abzuwarten, denn dann muß der Steuerzahler nicht nur für den Ausfall der Unterhaltszahlungen einspringen, sondern auch das Arbeitslosengeld für den ehemaligen Arbeitnehmer aufbringen.
Na das wäre doch mal eine Überlegung wert, wenn man mal wieder den Gerichtsvollzieher bemühen möchte.

Auch eine Zwangshaft greift meistens ins Leere, da eine solche Maßnahme den Unterhaltszahler ins wirtschaftliche Aus befördert und zum Totalausfall von Zahlungen führt...
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