eic kyf msh nnz uhz tv nt
Sa, 09:04 Uhr
02.06.2012

nnz/kn-Steuerecke: Fahrtkosten

An dieser Stelle wollen wir Ihnen, liebe Leser von nnz und kn den Auftakt einer neuen Reihe anbieten. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater stellen wir in loser Reihenfolge interessante Aspekte des Steuerrechts vorstellen...


Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und "regelmäßiger" Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.

Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig "vorübergehend" und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen.

In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Die Steuerecke von nnz und kn ist ein Gemeinschaftsprojekt mit dem Nordhäuser Steuerberater, Diplom-Ökonom Carsten Leinhoss.
Autor: nnz

Kommentare
Wolfi65
02.06.2012, 09.54 Uhr
Gute Ratschläge
Also sollte Jemand auf Montage arbeiten und viel mit dem Auto unterwegs sein sollen, dann kann er diese Fahrten von der Steuer absetzen.Toll!

Sollte dieser Arbeitnehmer trotz seiner Montagetätigkeit eine geringe Steuerlast haben, weil dieser gar nicht das große Geld verdient und oder durch die Steuerklasse ermäßigt Steuern zahlt, dann wird es nicht viel werden mit, von der Steuer absetzen, denn man kann nur einen Bruchteil von dem wiederbekommen, was man an Steuern gezahlt hat.
Wolfi65
02.06.2012, 10.02 Uhr
Nachtrag
Und nicht die ständig steigenden Spritpreise vergessen, während die Kilometerpauschale seit Jahren auf der stelle galoppiert.
Auch die Reperaturkosten für PKW´s steigen jährlich.
Dann muß der Job in der Fremde sich aber deutlich von denen zu Hause unterscheiden, damit es sich noch lohnt, den Zündschlüssel herumzudrehen.
Kommentare sind zu diesem Artikel nicht mehr möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr