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Sa, 15:30 Uhr
18.04.2015

Fiskus an Kosten rund um die Geburt beteiligen

Neun Monate nach der Fußball-WM in Brasilien erwarten Experten einen spürbaren Anstieg der Geburtenrate. Doch Weltmeisterbaby hin oder her: Vor lauter Freude sollten die Eltern in keinem Fall die finanziellen Aspekte außer Acht lassen...


An einigen Aufwendungen rund um die Geburt kann das Finanzamt durchaus beteiligt werden. Zwar könnten junge Eltern weder die Investition in eine Erstausstattung noch etwaige Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung geltend machen, dafür aber manch andere Aufwendung, sofern nicht durch die Krankenversicherung bereits abgedeckt, zum Beispiel:
  • Entbindungskosten nach Abzug einer einkommensabhängigen „zumutbaren Belastung“
  • Kosten für die Unterbringung im Krankenhaus und Arztkosten
  • Aufwendungen für eine Hebamme
  • Kosten für Arzneimittel, wenn sie ärztlich verordnet wurden, auch Stärkungsmittel, Tees oder Kräutertinkturen
  • die Anreise zur Entbindung und die Heimfahrt
  • Besuchsfahrten und etwaige Übernachtungskosten, sofern das Baby, etwa nach einer Frühgeburt, länger als die Mutter im Krankenhaus bleiben muss
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Auch Kosten für Haushaltshilfen sind von der Steuer absetzbar. Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, können aktuell Aufwendungen bis zu 2.550 Euro jährlich geltend gemacht und maximal 20 Prozent dieser Ausgaben, bis zu 510 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Frisch gebackene Eltern sollten beides zeitnah beantragen.

Bereits deutlich vor der Geburt des Kindes sollten verheiratete Paare über einen Wechsel der Steuerklassen nachdenken. Die Behörden berechnen das Elterngeld anhand der Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Je höher das Nettoeinkommen der Person, die zu Hause das Kind versorgt, desto höher fällt demnach auch das Elterngeld aus.

Mehr Infos zum Thema in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.
Autor: red

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