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Mi, 08:45 Uhr
20.07.2016
Meldung aus der Wirtschaftswelt

Jugendschutz in der Gastronomie

Änderungen sind in Kraft getreten, so die IHK in ihrer Meldung. Hier die Einzelheiten...

Um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den von E-Zigaretten und E-Shishas ausgehenden Gefahren zu verbessern, hat der Deutsche Bundestag am 3. März 2016 die Paragraphen 10 und 28 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geändert. Diese Änderungen sind am 1. April 2016 in Kraft getreten. Darauf weist Udo Rockmann, Leiter im Regionalen Service-Center Nordhausen/Heiligenstadt/Artern der IHK Erfurt hin.

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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) trifft unter anderem Regelungen in Bezug auf den Aufenthalt in Gaststätten und die Abgabe von alkoholischen Getränken sowie zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
Gewerbetreibende haben die für ihre Betriebe geltenden Vorschriften des JuSchG bekanntzumachen. Im Unternehmen muss daher ein deutlich sichtbarer und gut lesbarer Aushang an einer für jedermann zugänglichen, einsehbaren Stelle angebracht werden. Bei einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz können im Einzelfall erhebliche Bußgelder drohen.

Den Aushang des Jugendschutzgesetzes in der aktuellen Fassung erhalten Gaststättenbetreiber in ihrem Regionalen Service-Center der IHK in Nordhausen, Tel. 03631 908210, bzw. Heiligenstadt, Tel. 03606 612114.
Autor: khh

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