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Di, 16:55 Uhr
17.03.2020
Land präzisiert Vorgaben

Wer darf Notbetreuung beantragen?

Seit heute sind die Kindergärten und Schulen im Freistaat geschlossen. Bestimmte Personengruppen können für ihren Nachwuchs eine Notbetreuung beantragen. Auf welche Berufsgruppen das unter welchen Bedingungen zutrifft hat das Bildungsministerium jetzt noch einmal präzisiert...


Nach der Schließung der Schulen und Kindergärten im Freistaat Thüringen ist die Notbetreuung in den Einrichtungen angelaufen. Die Klärung der vielfältigen individuellen Problemlagen, die dadurch entstanden sind, ist dabei grundsätzlich durch die Einrichtungen selbst erfolgt.

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Minister Helmut Holter hat dazu heute in der Regierungsmedienkonferenz allen Beteiligten einen großen Dank ausgesprochen. Ministerpräsident Bodo Ramelow und Minister Helmut Holter hielten dabei auch fest, dass die genaue Einordnung von Einzelfällen nun sukzessive erfolgen wird.

Dazu hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) nun eine Präzisierung des Kreises der Eltern, für deren Kinder eine Notbetreuung in Betracht kommt, vorgenommen. Diese wird als Handreichung an die Schulen und die Träger der Kindergärten versandt.

Unterschieden wird dabei in zwei Gruppen:

Gruppe A: generell berechtigte Eltern
Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Bei dieser Gruppe wird kein Nachweis verlangt, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend im Betrieb gebraucht wird.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und damit zu Gruppe A gehören auch Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten).

Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.). Auch Psychotherapeuten sind erfasst.

Für Gruppe A reicht, um die betreffenden Kinder in die Notbetreuung geben zu können, eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

Gruppe B: Zulassung im Einzelfall
Die Notbetreuung wird im Einzelfall gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der folgenden kritischen Infrastruktur arbeiten:
  • Wasserversorgung,
  • Energieversorgung (Strom, Gas),
  • Entsorgungswirtschaft
  • Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur)
  • Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
  • Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik)
  • Betriebe mit größeren Tierbeständen
  • Reinigungspersonal
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal gehören. Grundsätzlich geht das TMBJS davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

Für die Gruppe B werden für die Aufnahme in die Notbetreuung Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person ihren Dienst verrichten kann mit stichwortartiger Begründung.

Zur Zahl der Kinder, die sich am Dienstag in der Notbetreuung befunden haben, liegt noch kein abschließendes Bild vor. Vorläufige Zahlen werden im täglichen Bulletin der Landesregierung veröffentlicht.
Autor: red

Kommentare
harz59
17.03.2020, 19.02 Uhr
Ist ja schön....
aber es müssen beide Elternteile in "systemrelevanten" Bereichen arbeiten.
Arbeitet nur 1 Elternteil z.B. als Krankenschwester, wird das Kind nicht betreut.
Auch wenn Eltern getrennt leben.
Sobald beide erziehungsberechtigt sind, greift die Notfallbetreuung nicht,. Resultat: weniger medizinisches Personal.
PIMI
17.03.2020, 20.54 Uhr
dient nur der Selbstbeschäftigung
dieser Bürokraten und ist damit typisch Deutschland.
Mama2
18.03.2020, 07.25 Uhr
Notbetreuung
Das ist ne super Sache. Diese greift jedoch nicht, wenn ein kleines Kind einen leichten Schnupfen hat, dann nimmt dir keiner das Kind ab und du stehst wieder mit dem Rücken zur Wand. Kinder sind halt bis zu einem gewissen Alter nie richtig gesund. Tja und dann heißt es Pech gehabt.
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