Do, 13:36 Uhr
07.01.2021
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest im Kyffhäuserkreis
Zur Bekämpfung der Geflügelpest im gesamten Kyffhäuserkreis und nach Prüfung der Maßnahmen der Geflügelpestverordnung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises folgende Allgemeinverfügung...
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de erhoben werden.
Hinweis: Durch einfache E-Mail kann nicht formgerecht Widerspruch erhoben werden
Dr. Wolf, Amtsleiter des Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamtes
des Kyffhäuserkreises.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden
Hinweise: Diese Allgemeinverfügung sowie die Begründung für diesen Erlass können im Landratsamt des Kyffhäuserkreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Edmund-König-Str. 7, 99706 Sondershausen sowie auf der Homepage des Landratsamtes eingesehen werden.
Autor: emw- 1. Es wird für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln im Kyffhäuserkreis die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung gemäß § 13 Abs.1 Nr. 2 und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.
2. Alle Geflügelhalter im Kyffhäuserkreis, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises anzuzeigen.- 3. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. und 2. des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- 4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.
- 5. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
- 6. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de erhoben werden.
Hinweis: Durch einfache E-Mail kann nicht formgerecht Widerspruch erhoben werden
Dr. Wolf, Amtsleiter des Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamtes
des Kyffhäuserkreises.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden
Hinweise: Diese Allgemeinverfügung sowie die Begründung für diesen Erlass können im Landratsamt des Kyffhäuserkreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Edmund-König-Str. 7, 99706 Sondershausen sowie auf der Homepage des Landratsamtes eingesehen werden.
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