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Fr, 00:05 Uhr
15.11.2019
Meldung aus der Wirtschaftswelt

Nach dem Krankenhausaufenthalt alleingelassen?

Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) bescvhäftig sich mit dem Thema...


Mein Mann liegt nach einem Sturz seit zwei Wochen im Krankenhaus. Vorhin habe ich die Nachricht erhalten, dass er heute entlassen wird. Da wir beide schon älter sind und sich mein Mann zum Beispiel nicht mehr allein waschen kann, sind wir auf Hilfe angewiesen. Allein kann ich meinen Mann nicht versorgen. Ich bin sehr verzweifelt, wer kann mir jetzt helfen?
Annemarie W. aus Hannover

Weiterversorgung nach Krankenhaus muss sichergestellt sein

Viele Menschen fühlen sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus alleingelassen. Dabei sind nicht nur Patienten, sondern auch ihre Angehörigen oft mit der Situation überfordert und mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Auf die Schnelle müssen sie einen Pflegedienst organisieren, einen Pflegegrad beantragen oder Rezepte für Medikamente besorgen, wenn die Hausarztpraxis vielleicht schon geschlossen hat. Für Situationen wie diese hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen: Jeder gesetzlich versicherte Patient hat Anspruch auf ein sogenanntes Entlassmanagement durch das Krankenhaus. Dies bedeutet, dass Kliniken Patienten nicht entlassen dürfen, ohne sicherzustellen, dass direkt im Anschluss die weitere Versorgung garantiert ist.

Verordnungen, Medikamente, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Krankenhaus führt mit Einwilligung des Patienten ein sogenanntes Assessment durch: Es ermittelt den Bedarf des Patienten an Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physiotherapie oder Rollstuhl), Pflege und Medikamenten und verfasst einen Entlassplan. Der Klinikarzt stellt dazu Verordnungen aus und die Klinik nimmt bei Bedarf Kontakt mit der Kranken- oder Pflegekasse auf. Dies ist notwendig, wenn beispielsweise noch ein Antrag auf Leistungen wie Kurzzeitpflege gestellt werden muss und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dafür zunächst eine Pflegebegutachtung beim Patienten durchführt. Die Pflegekasse muss sich schnellstmöglich um die Bearbeitung des Antrags kümmern. Darüber hinaus müssen Kranken- und Pflegekasse Betroffenen beratend zur Seite stehen. Am Tag der Entlassung muss der Arzt dem Patienten einen – zumindest vorläufigen – Entlassbrief ausstellen, der alle Informationen für die Weiterversorgung sowie einen Ansprechpartner im Krankenhaus für Fragen enthält. Mit Einwilligung des Patienten wird der Brief an den weiterbehandelnden Arzt und alle an der Weiterversorgung Beteiligten übersandt. Zudem muss der Krankenhausarzt dem Patienten bei Bedarf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie Rezepte für die Medikamente ausstellen, die er für die ersten sieben Tage nach der Entlassung benötigt.

Was tun, wenn sich im Krankenhaus niemand zuständig fühlt?

Patienten wie Annemarie W.s Mann, die ohne gesicherte Anschlussversorgung entlassen werden sollen, können ihren Anspruch einfordern. Hilft das Krankenhaus nicht, wenden sich Patienten oder ihre Angehörigen am besten so schnell wie möglich an den Sozialdienst des Krankenhauses und weisen auf ihre Rechte hin. Kommen sie hier nicht weiter, sind die Kranken- oder Pflegekasse verpflichtet, zu unterstützen. Angehörige sollten den Erkrankten erst mit nach Hause nehmen, wenn die Anschlussversorgung geklärt ist.

Übrigens: Seit Frühjahr 2019 ist auch der Anspruch von Patienten in Rehabilitationskliniken klar geregelt. Die Klinik muss sich ebenfalls um die Anschlussversorgung des Patienten kümmern, wenn er aus der Einrichtung entlassen wird.



Sie haben weitere Fragen oder möchten mehr zu medizinischen bzw. (sozial-)rechtlichen Themen wissen? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen gern. Sie erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote unter: www.patientenberatung.de
Autor: khh

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