Mo, 10:41 Uhr
25.01.2010
Richter Kropp: Diebstahl aus Not?
In einem reichen Land wie der Bundesrepublik Deutschland sollte es nicht vorkommen, dass Menschen kein oder zu wenig Essen haben. Die langen Schlangen von Hilfesuchenden bei den Tafeln in Stadt und Land sprechen da jedoch eine andere Sprache. Das Amtsgericht Sondershausen hatte es jetzt mit der Mutter von vier Kindern zu tun, die meinte stehlen zu müssen, weil sie nicht mehr zu essen hatte.
Der Fall hatte sich am 11. März des vergangenen Jahren, gegen 14.50 Uhr im Aldi in Artern zugetragen. Die 33jährige Frau hatte dort Kochhinterschinken, Fleischsalat und Käsescheiben im Werte von 9,86 Euro entwendet. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen musste sie sich jetzt vor dem Amtsgericht Sondershausen verantworten.
Und dann kam die Einlassung der Angeklagten, welche alle Verfahrensbeteiligte vor Gericht erstaunte: Sie haben stehlen müssen, da die Arge das Hartz-IV-Geld immer später auszahle.
Dies führte natürlich zu zahlreichen Nachfragen des Gerichts, welche ergaben, dass die Familie von Kindergeld in Höhe von 693 Euro und Unterhaltsvorschuss von 315 Euro lebt. Dieses Geld wird vor allem für die Wohnung und andere Ausgaben verwendet.
Die arbeitslose Frau verwendet das Hartz-IV-Geld für Lebensmittel. Das Gericht konnte ihre Einlassung nicht widerlegen, dass die Behörde mit der Zahlung im Verzug sei.
Jedoch kein Grund zum Stehlen von Lebensmitteln, so Strafrichter Christian Kropp. Zum einen gebe es andere Stellen, wo kostengünstig Lebensmittel angeboten würden. Zum anderen habe die Frau sich auf die Zahlweise der Behörde einstellen müssen und nicht einfach stehlen dürfen.
Den Richter störte vor allem, dass die Mutter bereits dreimal einschlägig vorbestraft war. Hier hatte sie nicht nur Lebensmittel für ihre Kinder, sondern auch Thermostate für die Wohnung mitgehen lassen. Genügend Anlass für das Gericht, ihre Einlassung in Frage zu stellen.
Im Ergebnis würde sie zu einer Geldstrafe von 990 Euro verurteilt. Sie sind noch einmal ganz knapp an einer Freiheitsstrafe vorbeigekommen so der Richter zur Angeklagten. Nach Ansicht des Gerichtes besteht in Deutschland ein so dichtes soziales und vor allem karitatives Netz, dass niemand zum Stehlen gezwungen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Autor: nnz/knDer Fall hatte sich am 11. März des vergangenen Jahren, gegen 14.50 Uhr im Aldi in Artern zugetragen. Die 33jährige Frau hatte dort Kochhinterschinken, Fleischsalat und Käsescheiben im Werte von 9,86 Euro entwendet. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen musste sie sich jetzt vor dem Amtsgericht Sondershausen verantworten.
Und dann kam die Einlassung der Angeklagten, welche alle Verfahrensbeteiligte vor Gericht erstaunte: Sie haben stehlen müssen, da die Arge das Hartz-IV-Geld immer später auszahle.
Dies führte natürlich zu zahlreichen Nachfragen des Gerichts, welche ergaben, dass die Familie von Kindergeld in Höhe von 693 Euro und Unterhaltsvorschuss von 315 Euro lebt. Dieses Geld wird vor allem für die Wohnung und andere Ausgaben verwendet.
Die arbeitslose Frau verwendet das Hartz-IV-Geld für Lebensmittel. Das Gericht konnte ihre Einlassung nicht widerlegen, dass die Behörde mit der Zahlung im Verzug sei.
Jedoch kein Grund zum Stehlen von Lebensmitteln, so Strafrichter Christian Kropp. Zum einen gebe es andere Stellen, wo kostengünstig Lebensmittel angeboten würden. Zum anderen habe die Frau sich auf die Zahlweise der Behörde einstellen müssen und nicht einfach stehlen dürfen.
Den Richter störte vor allem, dass die Mutter bereits dreimal einschlägig vorbestraft war. Hier hatte sie nicht nur Lebensmittel für ihre Kinder, sondern auch Thermostate für die Wohnung mitgehen lassen. Genügend Anlass für das Gericht, ihre Einlassung in Frage zu stellen.
Im Ergebnis würde sie zu einer Geldstrafe von 990 Euro verurteilt. Sie sind noch einmal ganz knapp an einer Freiheitsstrafe vorbeigekommen so der Richter zur Angeklagten. Nach Ansicht des Gerichtes besteht in Deutschland ein so dichtes soziales und vor allem karitatives Netz, dass niemand zum Stehlen gezwungen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.