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Mi, 08:51 Uhr
13.10.2010

Richter Kropp: Sorge um die Sorge

Minderjährige Kinder stehen in der Obhut ihrer Eltern, diese haben die elterliche Sorge für sie. Die elterliche Sorge beinhaltet Entscheidungen der Eltern im Bereich des Vermögens, so denn welches vorhanden ist, und den Bereich der Personensorge. Es gibt aber auch anderer "Verhältnisse"...


Hierin ist etwa die Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge um die Gesundheit des Kindes enthalten. Somit haben beide Elternteile in diesen Bereichen das abschließende Wort, auch gegenüber dem Staat. Sie erziehen ihre Kinder in eigener Verantwortung und sind dabei auch durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützt.

Nun gibt es aber immer mehr Ehen, die gescheitert sind, bei denen die Partner getrennt voneinander leben oder gar geschieden sind. Auch hier sieht der Gesetzgeber das Modell der gemeinsamen Sorge vor.

Und es gibt die Kindesmütter, die nicht verheiratet waren, bei denen aber jetzt der frühere, nichteheliche Partner aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die gemeinsame Sorge begehrt.

Sorge um die Sorge, gerade bei solchen Kindesmüttern? Diese kann der Sondershäuser Familienrichter Christian Kropp den Betroffenen im Wesentlichen nehmen. „Die Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist im wesentlichen überbewertet“, so der Familienrichter. Der Partner, bei dem das Kind leben, erziehe es auch im Wesentlichen alleine und bestimme den Tagesablauf. Nur bei grundlegenden Entscheidungen müsse der frühere Partner beteiligt werden, etwa in Fragen der Schulwahl oder bei wichtigen Operationen.

Oftmals habe der frühere oder getrennt lebende Partner völlig falsche Vorstellungen von einer gemeinsamen Sorge, wenn er davon ausgehe, er könne jetzt die Erziehung der Kinder entscheidend mitbestimmen. Dies dürfte in vielen Fällen ein Irrtum sein.

Im Übrigen bleibt es nicht in allen Fällen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der geschiedenen Eheleute. Sind die Verhältnisse zwischen beiden völlig zerrüttet, so dass etwa eine Kommunikation gar nicht mehr möglich ist, oder ist ein Partner bspw. wegen Vorstrafen untragbar, bleibt es bei der Einzelsorge eines Partners. Dies sind aber Ausnahmefälle.

Am Amtsgericht Sondershausen sind im Übrigen jetzt erste Fälle anhängig, bei denen es um eine Sorgeentscheidung unter Berücksichtigung des nichtehelichen Partners geht.
Autor: nnz/kn

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